Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat von der Anordnung der Sicherstellung und von einem Antrag auf Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abzusehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufzuheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall.Die Staatsanwaltschaft hat von der Anordnung der Sicherstellung und von einem Antrag auf Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abzusehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufzuheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall.
(2)Absatz 2Eine Freigabe gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu unterbleiben,Eine Freigabe gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu unterbleiben,
a)Litera asolange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,
b)Litera bwenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
c)Litera cwenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,
d)Litera dwenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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