Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEine Sicherstellung gemäß § 109 Z 1 und § 110 Abs. 1 Z 3 StPO und eine Beschlagnahme ge-mäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruches der Haftung gemäß § 28 zulässig.Eine Sicherstellung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins und Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und eine Beschlagnahme ge-mäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruches der Haftung gemäß Paragraph 28, zulässig.
(2)Absatz 2In dem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Beschlagnahme gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Beschlagnahme auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin die voraussichtliche Geldstrafe, der voraussichtliche Wertersatz oder der Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes Deckung findet.
(3)Absatz 3Folgt eine Beschlagnahme auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung für die gerichtliche Sicherstellung gewahrt.
(4)Absatz 4Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme abgelehnt wird, steht auch der Finanzstrafbehörde die Beschwerde nach § 87 StPO zu.Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme abgelehnt wird, steht auch der Finanzstrafbehörde die Beschwerde nach Paragraph 87, StPO zu.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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