Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Strafurteil ist auch auszusprechen,
a)Litera awelche vom Angeklagten verschiedene Personen durch einen Verfall ihr Eigentum verliere;
b)Litera bwelche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt oder abgelehnt würden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt würden und welcher Rang ihnen zukomme;
c)Litera cwelche Personen für die Geldstrafe und den Wertersatz nach § 28 hafteten undwelche Personen für die Geldstrafe und den Wertersatz nach Paragraph 28, hafteten und
d)Litera ddaß die Strafe, die wegen desselben Finanzvergehens in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängt und vollstreckt worden ist, auf die gerichtliche Strafe für die Vergehen angerechnet werde.
(2)Absatz 2Werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt, so ist im Urteil auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertersatz (§ 19 Abs. 3) nur mit dem Betrag einzufordern sei, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird (§ 229 Abs. 3).Werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt, so ist im Urteil auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertersatz (Paragraph 19, Absatz 3,) nur mit dem Betrag einzufordern sei, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird (Paragraph 229, Absatz 3,).
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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