Gründe: Im Verfahren AZ 18 Vr 1.174/97 des Landesgerichtes Korneuburg erließ das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 27. August 1998, AZ 24 Bs 230/98, in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den eine diesbezügliche Veranlassung ablehnenden Beschluß der Ratskammer vom 7. August 1998 gemäß § 207a FinStrG folgende einstweilige Verfügung: Im Verfahren AZ 18 römisch fünf r 1.174/97 des Landesgerichtes Korneuburg erließ das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß v... mehr lesen...
Norm: EO §378 ff CFinStrG §207a
Rechtssatz: Die einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes nach § 207a Abs 1 FinStrG verliert nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung (§§ 378 ff EO) mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit und ist von Amts wegen, jedenfalls aber über Antrag des Masseverwalters aufzuheben. Entscheidung... mehr lesen...
Gründe: Beim Landesgericht Linz ist zum AZ 29 Vr 583/98 gegen den ukrainischen Staatsangehörigen Ihor K***** ein Strafverfahren wegen zweier Finanzvergehen anhängig. Dieser wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. August 1998 der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und gemäß §§ 21 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geld... mehr lesen...
Norm: FinStrG §207a
Rechtssatz: Für eine einstweilige Verfügung nach § 207a FinStrG reicht die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung; ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Beschuldigten ist nicht erforderlich. Entscheidungstexte 15 Os 141/98 Entscheidungstext OGH 15.10.1998 15 Os 141/98 Europe... mehr lesen...
Gründe: In dem Finanzstrafverfahren gegen Josef M***** ua, (nunmehr) AZ 24 b Vr 3177/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, beantragte die Staatsanwaltschaft am 3.April 1987 beim Untersuchungsrichter die "Anordnung der Sperre des (für ein Überbringersparbuch bestehenden) Kontos Nr. ***** bei der C*****, weil darauf offensichtlich" den (ua wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Voruntersuchung gezogenen) Beschuldigten Alexander Claus F***** und Youssef D**... mehr lesen...
Norm: FinStrG §207a
Rechtssatz: Nach den maßgebenden Bestimmungen der Exekutionsordnung (§§ 296 f, 303) sind Sparguthaben nicht im Weg eines Zahlungsverbots (§§ 379 Abs 3 Z 3, 382 Z 6 EO = § 207 a Abs 4 lit c FinStrG), sondern nur über die Verwahrung und Verwaltung des betreffenden Sparbuchs (§ 379 Abs 3 Z 1 EO = § 207 a Abs 4 lit a FinStrG) erfaßbar, weshalb ein unmittelbarer Zugriff auf die Spareinlage ("Auszahlungssperre") im Wege einer eins... mehr lesen...
Norm: FinStrG §207aKWG 1979 §18 Abs8StPO §143 Abs1
Rechtssatz: § 18 Abs 8 KWG erwähnt zwar behördliche Verbote oder Sperren als Hindernisse für eine Auszahlung von Sparguthaben an den Vorleger einer Sparurkunde, enthält aber seinerseits keine Regelung der materiellen und formellen Voraussetzungen für eine solche behördliche Anordnung und ist solcherart als bloße Bezugnahme auf andere gesetzliche Bestimmungen, nicht aber als Ersatz oder Erweiter... mehr lesen...
Norm: FinStrG §195FinStrG §207aStPO §143
Rechtssatz: Eine in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fallende (und damit von den Voraussetzungen des § 207 a FinStrG unabhängige) Beschlagnahme körperlicher Sachen (bloß) zum Zweck der Sicherung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist auch im gerichtlichen Verfahren wegen Finanzvergehen nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 12 Os 95/91 ... mehr lesen...