Art. 1 § 206 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Zu § 143.

§ 206. (1) Der Untersuchungsrichter kannDie Staatsanwaltschaft hat von der Anordnung der Sicherstellung und von einem Antrag auf Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände absehenabzusehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufhebenaufzuheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall.

(2) Eine Freigabe gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu unterbleiben,

a)

solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,

b)

wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,

c)

wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,

d)

wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.12.2007

Zu § 143.

§ 206. (1) Der Untersuchungsrichter kannDie Staatsanwaltschaft hat von der Anordnung der Sicherstellung und von einem Antrag auf Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände absehenabzusehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufhebenaufzuheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall.

(2) Eine Freigabe gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu unterbleiben,

a)

solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,

b)

wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,

c)

wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,

d)

wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.

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