Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt: Kurt Friedrich C*** jun (zu A/I/1 und 2 des Urteilssatzes) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und (zu A/II/1 und 2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabak- und Branntweinmonopols nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG; Kurt C*** sen (zu A/I/1 und B/2 in bezug auf A/I/2) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Sc... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17FinStrG §35FinStrG §44FinStrG §206
Rechtssatz: Nach den Bestimmungen der §§ 17 Abs 2 lit c Z 4, 35 Abs 4, 44 Abs 3 und 206 Abs 1 FinStrG ist auf Einziehung zu erkennen, wenn die Verwendung eines Beförderungsmittels notwendig war, mag auch die Verwendung des in concreto verwendeten Beförderungsmittels nicht notwendig gewesen sein. Entscheidungstexte 11 Os 45/64 Entsche... mehr lesen...