§ 14 FGTV 2010

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).

(2) Flüssiggas-Zapfschläuche sowie beidseitig absperrbare Rohrleitungsabschnitte müssen durch Überdruckventile gegen Drucküberschreitung gesichert sein. Das aus Überdruckventilen austretende Flüssiggas muss in den Gasraum des zugehörigen Flüssiggasbehälters zurückgeleitet oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, gefahrlos ins Freie abgeführt werden.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 FGTV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 FGTV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 FGTV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 FGTV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 FGTV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGTV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 FGTV 2010
§ 15 FGTV 2010