Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsSämtliche Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, die mit Flüssiggas in Kontakt kommen, müssen für Flüssiggas geeignet sein und den beim Betrieb auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.
(2)Absatz 2Erdverlegte Rohrleitungen müssen
1.Ziffer einsaus korrosionsbeständigem Material hergestellt oder
2.Ziffer 2durch eine dauerhafte Umhüllung wirksam gegen äußere Korrosion geschützt und mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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