§ 13 FGTV 2010

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Zapfventile müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluss des Kraftgastanks von Kraftfahrzeugen oder an den Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebauten Druckbehältern, sofern Abs. 2 nicht anderes vorsieht, ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) zulassen.

(2) Ist die Betankung nur mit Hilfe eines Übergangsstückes (Adapters) möglich (§ 27 Abs. 4), so darf dieses Übergangsstück (Adapter) nur durch eine verantwortliche Person (§ 2 Z 12) angeschlossen werden. Auf dieses Gebot muss durch Anschlag an der Flüssiggas-Zapfsäule deutlich hingewiesen sein. Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete Übergangsstücke (Adapter) verwendet werden, die vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 zur Verfügung gestellt werden müssen.

(3) Das an den Füllanschluss anzuschließende Zapfventil muss so ausgebildet sein, dass der Durchfluss von Flüssiggas nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt. Das Zapfventil muss weiters so konstruiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen während der Betankung nicht möglich ist. Ein Lösen des Zapfventils darf erst nach einer Druckentlastung möglich sein, wobei ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) höchstens 1 cm³ Flüssiggas (flüssige Phase) ins Freie gelangen darf.

(4) Die Abgabe von Flüssiggas darf nur nach dem Prinzip des Vollschlauchsystems erfolgen.

(5) Die Abgabe von Flüssiggas durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein. Zapfventile, die mittels Stößel das Rückschlagventil am Füllanschluss öffnen, dürfen nicht verwendet werden.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 FGTV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 FGTV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 FGTV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 FGTV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 FGTV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGTV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 FGTV 2010
§ 14 FGTV 2010