Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, insbesondere der Flüssiggasbehälter, die Flüssiggas-Zapfsäulen oder die Flüssiggas-Zapfgeräte, die Rohrleitungen und die Flüssiggaspumpen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie gegen Anfahren oder Beschädigen durch Kraftfahrzeuge geschützt sind.
(2)Absatz 2Zum Schutz vor Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge müssen Flüssiggas-Zapfsäulen bzw. Flüssiggas-Zapfgeräte auf einer Insel errichtet sein, die mindestens 0,12 m höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Die Größe der Insel muss weiters so bemessen sein, dass die Insel den explosionsgefährdeten Bereich der Flüssiggas-Zapfsäule oder des Flüssiggas-Zapfgerätes um mindestens 0,1 m überragt. Der Sockel der Flüssiggas-Zapfsäule muss vom Rand dieser Insel mindestens 0,3 m entfernt sein. Um die Flüssiggas-Zapfsäule bzw. um das Flüssiggas-Zapfgerät muss in einem Umkreis von mindestens 0,8 m jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät erforderlich ist.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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