(1) Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche sowie innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, weder Abläufe, Hohlräume noch Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, zB für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Weiters dürfen im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein.
(2) In Bereichen gemäß Abs. 1 müssen unter Erdniveau befindliche Schächte und Hohlräume mit nichtbrennbarem Füllmaterial hohlraumfrei verfüllt sein.
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