Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFlüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.
(2)Absatz 2Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch Fluchtwege behindert werden.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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