(1) Für die Aufstellung der Flüssiggasbehälter gelten hinsichtlich der Brandschutzzone die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung. Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände, darf ein Mindestabstand des Flüssiggasbehälters zu Brandlasten im Sinne des § 10 FGV und zu Grundstücksgrenzen der Betriebsanlage von 5 m nicht unterschritten werden. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen während der Betankung einen Mindestabstand von 3 m zum Flüssiggasbehälter einhalten.
(2) Werden wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast Schutzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 oder Z 4 bis 7 FGV gegen die unzulässige Erwärmung des Flüssiggasbehälters vorgesehen, so muss durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachgewiesen sein, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Flüssiggasbehälters vermieden wird. Liegt eine Brandlast vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließt, müssen in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Ableiten des austretenden Flüssiggases einbezogen sein.
0 Kommentare zu § 6 FGTV 2010