§ 3 FGTV 2010

FGTV 2010 - Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Flüssiggas-Zapfsäulen, Flüssiggas-Zapfgeräten, Zapfventile, Flüssiggaspumpen und Flüssiggasbehälter einer Flüssiggas-Tankstelle, in dem bei Normalbetrieb durch geringfügige Leckagen an Anschlüssen oder Armaturen oder beim Lösen oder Anschließen von Leitungsverbindungen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann. Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:

1.

Zone 0: Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

2.

Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

3.

Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

(2)              Die Zone 0 tritt bei Flüssiggas-Tankstellen bei Normalbetrieb nicht auf.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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