Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen
1.Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
2.Ziffer 2in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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