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(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes hat insbesondere jeder dauernd bewohnte und bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zu gelten. Nicht als Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes gelten Zulehen, Almhütten, Schutzhütten, Jagdhäuser, Ferien- und Wochenendhäuser oder -siedlungen, Schrebergartenhäuser und -siedlungen, Baustelleneinrichtungen und sonstige Bauten vorübergehenden Bestandes u. dgl. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verbindung unter mehreren ist neben der Kürze und leichteren Erhaltbarkeit auch die Gemeindezugehörigkeit und Versorgungslage der erschlossenen Ansiedlungen zu berücksichtigen. Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 30 ständig bewohnten und gemäß § 18 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.
(3) Zur Beurteilung, ob ein ordnungsgemäß abgeschlossener Ausbau- und guter Erhaltungszustand vorliegt, hat die Fondskommission Richtlinien zu erlassen. Diese haben zu gewährleisten, daß nur Straßen, die eine sichere Benützung auch durch Personenkraftfahrzeuge zulassen, als ländliche Straßen gelten können. § 5 Abs. 2 letzter Satz findet auf diese Richtlinien Anwendung.
(4) Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten:
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(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz ist auf Antrag des Straßenerhalters vom Fonds durch Bescheid auszusprechen. Dieser Ausspruch hat den Anfangs- und Endpunkt der ländlichen Straße und, soweit erforderlich, den Straßenverlauf zu bezeichnen und die Länge der Straße festzustellen, in der sie zum ländlichen Straßennetz zählt. Bei Straßen, die zu größeren Siedlungen (Ortschaften) führen, hat als Anfangs- bzw. Endpunkt der zum ländlichen Straßennetz zu zählenden Straße das erste an der Straße liegende Objekt der Siedlung (Ortschaft) bzw. die Abzweigung der ersten Zufahrt zu einem solchen zu gelten. Ändern sich die für die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz maßgebenden Verhältnisse für die ganze Straße oder Teilstrecken hievon, so ist von Amts wegen die Feststellung aufzuheben oder abzuändern. Jede solche Änderung ist dem Fonds vom Straßenerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Straßenerhalter diese Anzeige und ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Leistung des Fonds, so findet § 13 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(6) Die Straßen, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, können in einem nach Rechtsträgern gegliederten Verzeichnis zusammengefaßt werden.
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(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes hat insbesondere jeder dauernd bewohnte und bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zu gelten. Nicht als Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes gelten Zulehen, Almhütten, Schutzhütten, Jagdhäuser, Ferien- und Wochenendhäuser oder -siedlungen, Schrebergartenhäuser und -siedlungen, Baustelleneinrichtungen und sonstige Bauten vorübergehenden Bestandes u. dgl. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verbindung unter mehreren ist neben der Kürze und leichteren Erhaltbarkeit auch die Gemeindezugehörigkeit und Versorgungslage der erschlossenen Ansiedlungen zu berücksichtigen. Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 30 ständig bewohnten und gemäß § 18 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.
(3) Zur Beurteilung, ob ein ordnungsgemäß abgeschlossener Ausbau- und guter Erhaltungszustand vorliegt, hat die Fondskommission Richtlinien zu erlassen. Diese haben zu gewährleisten, daß nur Straßen, die eine sichere Benützung auch durch Personenkraftfahrzeuge zulassen, als ländliche Straßen gelten können. § 5 Abs. 2 letzter Satz findet auf diese Richtlinien Anwendung.
(4) Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten:
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(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz ist auf Antrag des Straßenerhalters vom Fonds durch Bescheid auszusprechen. Dieser Ausspruch hat den Anfangs- und Endpunkt der ländlichen Straße und, soweit erforderlich, den Straßenverlauf zu bezeichnen und die Länge der Straße festzustellen, in der sie zum ländlichen Straßennetz zählt. Bei Straßen, die zu größeren Siedlungen (Ortschaften) führen, hat als Anfangs- bzw. Endpunkt der zum ländlichen Straßennetz zu zählenden Straße das erste an der Straße liegende Objekt der Siedlung (Ortschaft) bzw. die Abzweigung der ersten Zufahrt zu einem solchen zu gelten. Ändern sich die für die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz maßgebenden Verhältnisse für die ganze Straße oder Teilstrecken hievon, so ist von Amts wegen die Feststellung aufzuheben oder abzuändern. Jede solche Änderung ist dem Fonds vom Straßenerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Straßenerhalter diese Anzeige und ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Leistung des Fonds, so findet § 13 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(6) Die Straßen, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, können in einem nach Rechtsträgern gegliederten Verzeichnis zusammengefaßt werden.