§ 5a FBG

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 5 a,

Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen: Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 5, vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß Paragraph 6, vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsim Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
  2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;
  3. 3.Ziffer 3bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (Paragraph 3, Ziffer 8,) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 08.10.2004 bis 17.08.2006
Paragraph 5 a,

Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen: Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 5, vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß Paragraph 6, vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsim Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
  2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;
  3. 3.Ziffer 3bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (Paragraph 3, Ziffer 8,) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

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