§ 5a FBG

Firmenbuchgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999

Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:

1.

im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;

2.

die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;

3.

bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 08.10.2004 bis 17.08.2006

Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:

1.

im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;

2.

die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;

3.

bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten