§ 4 FBG

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

1.

Ehepakte;

2.

die BestellungAnordnung eines SachwaltersGenehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);

3.

Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

5.

Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;

6.

Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;

7.

der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 25.10.2007 bis 31.07.2018

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

1.

Ehepakte;

2.

die BestellungAnordnung eines SachwaltersGenehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);

3.

Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

5.

Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;

6.

Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;

7.

der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

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