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(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführerdas Erlöschen der einzigen oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten, Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und Löschungen der oben genannten Datenletzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen GewerberegistersGewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.
(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführerdas Erlöschen der einzigen oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten, Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und Löschungen der oben genannten Datenletzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen GewerberegistersGewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.