Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAnträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsBezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
2.Ziffer 2Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
3.Ziffer 3Quellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowieQuellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
4.Ziffer 4geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit Paragraphen 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.
(2)Absatz 2Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einer bevollmächtigten Person, ist diese der Behörde namhaft zu machen.
(3)Absatz 3Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Absatz eins, angeführten Angaben beizufügen.
(4)Absatz 4Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,)
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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