Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für gemäß § 4 genehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Artikel 4, in Verbindung mit Kapitel römisch II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, genehmigungspflichtig sind, darf für gemäß Paragraph 4, genehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(2)Absatz 2Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Absatz eins, angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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