Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsKosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 5, 4, 6, 8, 8a, 9 Abs. 4, 10 Abs. 4 bis 6, 10a, 24a, 24b, 25a, 27c und 30 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber, der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.Kosten, die der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz eins, oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz 5,, 4, 6, 8, 8a, 9 Absatz 4,, 10 Absatz 4 bis 6, 10a, 24a, 24b, 25a, 27c und 30 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber, der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.
(2)Absatz 2Kosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 in Verfahren nach dem 8. Abschnitt durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.Kosten, die der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verfahren nach dem 8. Abschnitt durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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