§ 52a EZG 2011 Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2024
  1. (1)Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. 1.Ziffer einsnach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß § 37 ausübt, odernach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß Paragraph 37, ausübt, oder
    2. 2.Ziffer 2einer Verpflichtung nach § 41 Abs. 1, ausgenommen der Verpflichtung nach § 41 Abs. 1 letzter Satz, nicht nachkommt, odereiner Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins,, ausgenommen der Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz, nicht nachkommt, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Meldung gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.eine Meldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.
  2. (2)Absatz 2Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 1 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer eins, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.
  3. (3)Absatz 3Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 2 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer 2, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.
  4. (4)Absatz 4Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 3 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer 3, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.
  5. (5)Absatz 5Die Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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