Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDie Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß § 8, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß § 9 sowie die Abgabeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026 fürDie Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß Paragraph 8,, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, sowie die Abgabeverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, gelten bis zum 31. Dezember 2026 für
1.Ziffer einsalle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in die Schweiz, und
2.Ziffer 2alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWRalle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikel 349, AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR
(2)Absatz 2Für die Zwecke der §§ 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Abs. 1 genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.Für die Zwecke der Paragraphen 8,, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Absatz eins, genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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