§ 5 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,

2.

Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,

3.

Quellen der Emissionen von in Anhang 13 oder Anhang 3 in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie

4.

geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.

(2) Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigteneiner bevollmächtigten Person, ist dieserdiese der Behörde namhaft zu machen.

(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.

(4) Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu veröffentlichen ist.

(5) Die Behörde hat spätestens fünf Monate ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben desAnm.: Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung für eine Bestandsanlage gemäß5 und 6 aufgehoben durch § 3 Z 5 BGBl. I Nr. 140/2020lit. b bis 31. Dezember 2012 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.)

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder von Anlagenänderungen gemäß § 6 kann gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,

2.

Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,

3.

Quellen der Emissionen von in Anhang 13 oder Anhang 3 in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie

4.

geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.

(2) Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigteneiner bevollmächtigten Person, ist dieserdiese der Behörde namhaft zu machen.

(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.

(4) Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu veröffentlichen ist.

(5) Die Behörde hat spätestens fünf Monate ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben desAnm.: Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung für eine Bestandsanlage gemäß5 und 6 aufgehoben durch § 3 Z 5 BGBl. I Nr. 140/2020lit. b bis 31. Dezember 2012 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.)

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder von Anlagenänderungen gemäß § 6 kann gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.

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