Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt Folgendes:Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraphen 4 und 6 gilt Folgendes:
1.Ziffer einsSoweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zuständig.Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zuständig.
2.Ziffer 2In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß Paragraph 39, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.
3.Ziffer 3Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und ermächtigen, in seinem oder ihrem Namen zu entscheiden.
(2)Absatz 2Als zuständige Behörde für die Vollziehung des 8. Abschnittes wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich (§ 63 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.Als zuständige Behörde für die Vollziehung des 8. Abschnittes wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich (Paragraph 63, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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