§ 49a EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen des 8. Abschnittes, entscheidet das Verwaltungsgericht.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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