Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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