Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsAb dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.
(2)Absatz 2Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden und die im Einklang mit §§ 32, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, können für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem 7. Abschnitt einer Inhaberin oder eines Inhabers einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt oder eines Schifffahrtsunternehmens genutzt werden.Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden und die im Einklang mit Paragraphen 32,, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, können für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem 7. Abschnitt einer Inhaberin oder eines Inhabers einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt oder eines Schifffahrtsunternehmens genutzt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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