§ 54 EZG 2011 Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 54.Paragraph 54,

Geldstrafen gemäß §§ 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß §§ 53 und 53a fließen dem Bund zu. Geldstrafen gemäß Paragraphen 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß Paragraphen 53 und 53a fließen dem Bund zu.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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