Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie in Vollziehung des 8. Abschnittes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.Die in Vollziehung des 8. Abschnittes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über bedeutsame Vorgänge im Zusammenhang mit dem 8. Abschnitt an die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 verpflichtet.Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (Paragraph 114, Absatz eins, BAO) über bedeutsame Vorgänge im Zusammenhang mit dem 8. Abschnitt an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, verpflichtet.
(3)Absatz 3Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, sowie die Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Daten, die zum Vollzug der Verfahren nach dem 8. Abschnitt notwendig sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, sowie die Registerstelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, haben der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Daten, die zum Vollzug der Verfahren nach dem 8. Abschnitt notwendig sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Anträge, Meldungen und Berichte für Zwecke des 8. Abschnittes sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren für den 8. Abschnitt näher festlegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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