§ 40 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach § 41 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß § 41 Abs. 1 ergeben.Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach Paragraph 41, geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, der Registerstelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ergeben.
  2. (2)Absatz 2Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Kapitels IVa der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers gemäß Abs. 1 genutzt werden. Die Registerstelle hat Emissionszertifikate, die bei einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers anzunehmen. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend durch die Registerstelle zu löschen.Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Kapitels römisch IV a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers gemäß Absatz eins, genutzt werden. Die Registerstelle hat Emissionszertifikate, die bei einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers anzunehmen. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend durch die Registerstelle zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2003/87/EG bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 vorzunehmen.Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Artikel 12, Absatz 4, erster Satz der Richtlinie 2003/87/EG bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Emissionszertifikate, die für Zwecke dieses Abschnittes vergeben werden, sind ab dem ersten Jahr der Ausgabe für unbegrenzte Zeit gültig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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