§ 38 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß § 37 Abs. 5 zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern.Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers ist die Genehmigung gemäß § 37 mittels Bescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dassAuf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers ist die Genehmigung gemäß Paragraph 37, mittels Bescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
    • Strichaufzählungdie Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für den 8. Abschnitt vollständig erfüllt ist;
    • Strichaufzählungdie Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Brennstoffe, die dem Geltungsbereich des 8. Abschnittes unterliegen, verfügt;
    • Strichaufzählungkeine Brennstoffe gemäß Anhang 12 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung gemäß § 37 kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,Die Genehmigung gemäß Paragraph 37, kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,
    • Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 der Antrag abzuweisen gewesen wäre;wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 37, der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Genehmigung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählungwenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.
    Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 eine Frist setzen.Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, eine Frist setzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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