§ 4 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsAnlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. Abweichend davon dürfen Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, bis 31. Dezember 2024 ohne Genehmigung betrieben werden. Die Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3., 5. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß. Anlagen, die im Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49, Absatz eins,) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. Abweichend davon dürfen Anlagen, die im Einklang mit Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c, mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, bis 31. Dezember 2024 ohne Genehmigung betrieben werden. Die Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3., 5. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß. Anlagen, die im Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49, Absatz eins,) bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß Paragraph 7, zu überwachen und darüber gemäß Paragraph 9, eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
  3. (3)Absatz 3Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
    3. 3.Ziffer 3ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,ein Überwachungskonzept, das den in Paragraph 7, genannten Anforderungen entspricht,
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
    5. 5.Ziffer 5eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres; für Anlagen, die Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 oder Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen oder wiederaufgenommen wurden, gilt die Verpflichtung ab dem Jahr der Aufnahme.eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Höhe der gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres; für Anlagen, die Einklang mit Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c, mit 1. Jänner 2024 oder Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen oder wiederaufgenommen wurden, gilt die Verpflichtung ab dem Jahr der Aufnahme.
  4. (4)Absatz 4Für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt, gelten die Angaben und Auflagen des Abs. 3 mit Ausnahme der Z 5. Die restlichen Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß.Für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Ziffer eins a, genannte Tätigkeiten durchgeführt, gelten die Angaben und Auflagen des Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 5, Die restlichen Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wennDer Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.
  6. (6)Absatz 6Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 46,
  7. (7)Absatz 7Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie anlagenrechtliche Genehmigung erlischt, oder
    2. 2.Ziffer 2die Anlage stillgelegt wird.
    (Anm.: Z 3 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 3, mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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