§ 8a EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsJedes Schifffahrtsunternehmen hat die Emissionen von Treibhausgasen, die durch Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 von ihren Schiffen freigesetzt werden, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757, insbesondere des Kapitels II, und den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757, sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.Jedes Schifffahrtsunternehmen hat die Emissionen von Treibhausgasen, die durch Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 von ihren Schiffen freigesetzt werden, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757, insbesondere des Kapitels römisch II, und den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2015/757, sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Jedes Schifffahrtsunternehmen hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 1. April 2024 ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.Jedes Schifffahrtsunternehmen hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 1. April 2024 ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.
  3. (3)Absatz 3Schifffahrtsunternehmen, die nach dem 1. Jänner 2024 zum ersten Mal unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens drei Monate, nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.Schifffahrtsunternehmen, die nach dem 1. Jänner 2024 zum ersten Mal unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens drei Monate, nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.
  4. (4)Absatz 4Das Überwachungskonzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.Das Überwachungskonzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Absatz eins, entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.
  5. (5)Absatz 5Schifffahrtsunternehmen haben mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob das Überwachungskonzept eines Schiffes dessen Art und Funktionsweise angemessen ist, und ob die Überwachungsmethoden verbessert werden können. Ist das Überwachungskonzept gemäß den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/757 zu ändern, so hat das Schifffahrtsunternehmen unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres ein überarbeitetes Überwachungskonzept der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.Schifffahrtsunternehmen haben mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob das Überwachungskonzept eines Schiffes dessen Art und Funktionsweise angemessen ist, und ob die Überwachungsmethoden verbessert werden können. Ist das Überwachungskonzept gemäß den Bestimmungen des Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/757 zu ändern, so hat das Schifffahrtsunternehmen unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres ein überarbeitetes Überwachungskonzept der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Absatz 5, zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.
  7. (7)Absatz 7Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Absatz 2, oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Absatz 5, nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8a EZG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a EZG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8a EZG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8a EZG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8a EZG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EZG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 EZG 2011
§ 9 EZG 2011