§ 16 EZG 2011 Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Bei Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 5 in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen. Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Handelsperiode unberücksichtigt bleiben. Unbeschadet des § 9 ist eine nichtAbgabeverpflichtungen gemäß § 10 § 35 Abs. 1 geprüfte Meldungim Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der EmissionenAbgabeverpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für das Jahr 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006 zu übermitteln.

  1. a)Litera afünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen,
  2. b)Litera bfünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen,
  3. c)Litera ceinhundert Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, und
  4. d)Litera deinhundert Prozent der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
§ 16.Paragraph 16,

Bei Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 5 in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen. Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Handelsperiode unberücksichtigt bleiben. Unbeschadet des § 9 ist eine nichtAbgabeverpflichtungen gemäß § 10 § 35 Abs. 1 geprüfte Meldungim Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der EmissionenAbgabeverpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für das Jahr 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006 zu übermitteln.

  1. a)Litera afünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen,
  2. b)Litera bfünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen,
  3. c)Litera ceinhundert Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, und
  4. d)Litera deinhundert Prozent der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

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