Art. 1 § 7 EWIVG

EWIV-Ausführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 HGB§ 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2006

Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 HGB§ 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.

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