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Legende:
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Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 HGB§ 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 HGB§ 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.