Art. 1 § 5 EWIVG

EWIV-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Firma

§ 5. (1) Die Firma muß von dem Gegenstand der Vereinigung entlehnt sein oder die Namen aller Mitglieder oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Mitglieder dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

(2) Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung'' oder die Abkürzung EWIV'' enthalten.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.2006

Firma

§ 5. (1) Die Firma muß von dem Gegenstand der Vereinigung entlehnt sein oder die Namen aller Mitglieder oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Mitglieder dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

(2) Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung'' oder die Abkürzung EWIV'' enthalten.

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