Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied, einen Stellvertreter und einen Assistenten zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979).Die Bundesministerin für Justiz hat ein nationales Mitglied, einen Stellvertreter und einen Assistenten zu Eurojust zu entsenden (Paragraph 39 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,).
(2)Absatz 2Das nationale Mitglied, sein Stellvertreter und der Assistent unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den fachlichen Weisungen der Bundesministerin für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften; der Stellvertreter und der Assistent darüber hinaus auch jenen des nationalen Mitgliedes.
(3)Absatz 3Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zuständigkeit und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Absatz eins,, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zuständigkeit und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Absatz 5, der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.
(4)Absatz 4Das nationale Mitglied hat im Umfang der Aufgaben der Staatsanwaltschaft Zugang zu den innerstaatlichen automationsunterstützten Datenverarbeitungen; in diesem Umfang dürfen verarbeitete Daten an das nationale Mitglied übermittelt oder von diesem abgefragt werden.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 36, BGBl. I Nr. 20/2020)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,)
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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