§ 59a EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates - JUSLINE Österreich
§ 59a EU-JZG Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.
(2)Absatz 2Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:
1.Ziffer einsZeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,
2.Ziffer 2Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,
3.Ziffer 3Stand des Verfahrens,
4.Ziffer 4gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und
5.Ziffer 5Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.
(3)Absatz 3Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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