§ 59a EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:

1.

Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,

2.

Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,

3.

Stand des Verfahrens,

4.

gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und

5.

Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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