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§ 59 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 59 EU-JZG (weggefallen)
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 59 EU-JZG
seit 30.06.2018 weggefallen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EU-JZG
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Paragrafennavigation
§ 55j EU-JZG Verständigungspflichten
§ 55k EU-JZG Mitwirkung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung
§ 55l EU-JZG Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel
§ 55m EU-JZG Kosten
§ 56 EU-JZG Befassung eines anderen Mitgliedstaates
§ 56a EU-JZG Verständigung
§ 56b EU-JZG Nachträgliche Unzulässigkeit im Vollstreckungsstaat
§ 57 EU-JZG Voraussetzungen
§ 57a EU-JZG Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden
§ 58 EU-JZG Ersuchen an Private
§ 59 EU-JZG (weggefallen)
§ 59a EU-JZG Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
§ 59b EU-JZG Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
§ 59c EU-JZG Aufnahme von Konsultationen
§ 60 EU-JZG Allgemeine Voraussetzungen
§ 61 EU-JZG Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland
§ 62 EU-JZG Informationsaustausch
§ 63 EU-JZG Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727
§ 64 EU-JZG Nationales Mitglied
§ 65 EU-JZG Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust
§ 66 EU-JZG Ersuchen an Eurojust
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 EU-JZG
§ 59a EU-JZG
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