Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland erlangten Informationen dürfen von den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang verwendet werden, in dem sie auch durch Rechtshilfe oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung hätten erlangt werden können.
(2)Absatz 2Soweit die Rechtsvorschriften jenes Staats, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe tätig geworden ist, nichts anderes bestimmen, dürfen von einem österreichischen Mitglied im Ausland rechtmäßig erlangte Informationen, die den österreichischen Justizbehörden nicht anderweitig zugänglich sind, nur für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde, sowie zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.
(3)Absatz 3Zur Verwendung der von einem österreichischen Mitglied im Ausland erlangten Informationen zu anderen als in Abs. 2 genannten Zwecken und Verfahren ist die vorherige Zustimmung jenes Mitgliedstaats einzuholen, in dem die Informationen erlangt worden sind.Zur Verwendung der von einem österreichischen Mitglied im Ausland erlangten Informationen zu anderen als in Absatz 2, genannten Zwecken und Verfahren ist die vorherige Zustimmung jenes Mitgliedstaats einzuholen, in dem die Informationen erlangt worden sind.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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