§ 63 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 - JUSLINE Österreich
§ 63 EU-JZG Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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