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(1) Der Bundesminister für Justiz hat ein aus dem KreisDie Erteilung der Richter des Dienststandes auszuwählendes Mitglied fürZustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die gemeinsame Kontrollinstanz zur Überwachungzuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der Tätigkeiten von Eurojust bei der Verarbeitung personenbezogener Daten namhaft zu machen. Das Mitglied ist in der Ausübung seines Amtes unabhängigzuständigen Justizbehörde.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat ein aus dem KreisDie Erteilung der Richter des Dienststandes auszuwählendes Mitglied fürZustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die gemeinsame Kontrollinstanz zur Überwachungzuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der Tätigkeiten von Eurojust bei der Verarbeitung personenbezogener Daten namhaft zu machen. Das Mitglied ist in der Ausübung seines Amtes unabhängigzuständigen Justizbehörde.