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(2) Wenn Beamte eines anderen Mitgliedstaats auf österreichischem Hoheitsgebiet nach diesem Bundesgesetz im Einsatz sind, ersetzt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des österreichischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
(3) Wird der Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht, so hat die Republik Österreich den Schaden so zu ersetzen, wie wenn ihn österreichische Beamte verursacht hätten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gilt das Amtshaftungsgesetz.
(4) Der andere Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht haben, erstattet der Republik Österreich den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an den Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Abs. 4 verzichten der andere Mitgliedstaat und die Republik Österreich in dem Fall des Abs. 2 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
(2) Wenn Beamte eines anderen Mitgliedstaats auf österreichischem Hoheitsgebiet nach diesem Bundesgesetz im Einsatz sind, ersetzt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des österreichischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
(3) Wird der Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht, so hat die Republik Österreich den Schaden so zu ersetzen, wie wenn ihn österreichische Beamte verursacht hätten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gilt das Amtshaftungsgesetz.
(4) Der andere Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht haben, erstattet der Republik Österreich den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an den Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Abs. 4 verzichten der andere Mitgliedstaat und die Republik Österreich in dem Fall des Abs. 2 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.