Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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