§ 5 EU-FinStrZG Informationsersuchen und Bereitstellung von Informationen

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind berechtigtermächtigt, auf Ersuchen einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermittelnbereitzustellen oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen aufder Informationsaustausch der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Finanzvergehen beziehtdient und dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. (1a)Absatz eins aBezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (§ 100 StPO), so ist diese um Genehmigung zu ersuchen.Bezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, StPO), so ist diese um Genehmigung zu ersuchen.
  3. (2)Absatz 2In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.
  4. (2)Absatz 2Die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Abs. 1, die nach den Bestimmungen der StPO ermittelt wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 StPO vorliegen.Die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Absatz eins,, die nach den Bestimmungen der StPO ermittelt wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 4, StPO vorliegen.
  5. (3)Absatz 3Die Finanzstrafbehörden können Informationsersuchen über die beim Bundesminister für Inneres eingerichtete inländische zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates übermitteln. Ebenso können Informationen an einen ersuchenden Mitgliedstaat über die inländische zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaates bereitgestellt werden.
  6. (4)Absatz 4Richtet die Finanzstrafbehörde ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder stellt sie einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens oder ohne Ersuchen (Abs. 9) direkt Informationen bereit, hat sie gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die inländische zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln. Eine Übermittlung der Kopie des Ersuchens oder der Informationen kann unterbleiben, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, oder die Sicherheit einer Person gefährdet wäre.Richtet die Finanzstrafbehörde ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder stellt sie einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens oder ohne Ersuchen (Absatz 9,) direkt Informationen bereit, hat sie gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die inländische zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln. Eine Übermittlung der Kopie des Ersuchens oder der Informationen kann unterbleiben, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, oder die Sicherheit einer Person gefährdet wäre.
  7. (5)Absatz 5Die inländische zentrale Kontaktstelle ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 erforderlich ist.
  8. (6)Absatz 6Informationsersuchen haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. a)Litera aeine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist;
    2. b)Litera beine Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat;
    3. c)Litera cdie objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen;
    4. d)Litera dgegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen;
    5. e)Litera egegebenenfalls die Gründe, aus denen das Ersuchen als dringend erachtet wird;
    6. f)Litera fetwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Informationsersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als zu denen, für die sie übermittelt wurden.
  9. (7)Absatz 7In die Erledigung des Informationsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen.
  10. (8)Absatz 8Es dürfen nur richtige, vollständige und aktuelle personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Erledigung von Informationsersuchen hat auch Angaben betreffend die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu enthalten.
  11. (9)Absatz 9Die Finanzstrafbehörden können den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten vorhandene Informationen ohne Ersuchen bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen der Abs. 2,3,4,7 und 8 sind anzuwenden.Die Finanzstrafbehörden können den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten vorhandene Informationen ohne Ersuchen bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen der Absatz 2,,3,4,7 und 8 sind anzuwenden.
  12. (310)Absatz 310Die Abs. 1 und 2bis 9 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jenerden Informationsaustausch mit jenen Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.Die Absatz eins und 2bis 9 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jenerden Informationsaustausch mit jenen Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

Stand vor dem 18.03.2025

In Kraft vom 22.07.2023 bis 18.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind berechtigtermächtigt, auf Ersuchen einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermittelnbereitzustellen oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen aufder Informationsaustausch der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Finanzvergehen beziehtdient und dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. (1a)Absatz eins aBezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (§ 100 StPO), so ist diese um Genehmigung zu ersuchen.Bezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, StPO), so ist diese um Genehmigung zu ersuchen.
  3. (2)Absatz 2In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.
  4. (2)Absatz 2Die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Abs. 1, die nach den Bestimmungen der StPO ermittelt wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 StPO vorliegen.Die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Absatz eins,, die nach den Bestimmungen der StPO ermittelt wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 4, StPO vorliegen.
  5. (3)Absatz 3Die Finanzstrafbehörden können Informationsersuchen über die beim Bundesminister für Inneres eingerichtete inländische zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates übermitteln. Ebenso können Informationen an einen ersuchenden Mitgliedstaat über die inländische zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaates bereitgestellt werden.
  6. (4)Absatz 4Richtet die Finanzstrafbehörde ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder stellt sie einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens oder ohne Ersuchen (Abs. 9) direkt Informationen bereit, hat sie gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die inländische zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln. Eine Übermittlung der Kopie des Ersuchens oder der Informationen kann unterbleiben, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, oder die Sicherheit einer Person gefährdet wäre.Richtet die Finanzstrafbehörde ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder stellt sie einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens oder ohne Ersuchen (Absatz 9,) direkt Informationen bereit, hat sie gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die inländische zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln. Eine Übermittlung der Kopie des Ersuchens oder der Informationen kann unterbleiben, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, oder die Sicherheit einer Person gefährdet wäre.
  7. (5)Absatz 5Die inländische zentrale Kontaktstelle ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 erforderlich ist.
  8. (6)Absatz 6Informationsersuchen haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. a)Litera aeine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist;
    2. b)Litera beine Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat;
    3. c)Litera cdie objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen;
    4. d)Litera dgegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen;
    5. e)Litera egegebenenfalls die Gründe, aus denen das Ersuchen als dringend erachtet wird;
    6. f)Litera fetwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Informationsersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als zu denen, für die sie übermittelt wurden.
  9. (7)Absatz 7In die Erledigung des Informationsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen.
  10. (8)Absatz 8Es dürfen nur richtige, vollständige und aktuelle personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Erledigung von Informationsersuchen hat auch Angaben betreffend die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu enthalten.
  11. (9)Absatz 9Die Finanzstrafbehörden können den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten vorhandene Informationen ohne Ersuchen bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen der Abs. 2,3,4,7 und 8 sind anzuwenden.Die Finanzstrafbehörden können den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten vorhandene Informationen ohne Ersuchen bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen der Absatz 2,,3,4,7 und 8 sind anzuwenden.
  12. (310)Absatz 310Die Abs. 1 und 2bis 9 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jenerden Informationsaustausch mit jenen Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.Die Absatz eins und 2bis 9 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jenerden Informationsaustausch mit jenen Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

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