§ 7 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

1.

Der Ehegatte,

2.

die Kinder; als solche gelten auch

a)

die an Kindes Statt angenommenen Personen,

b)

die Stiefkinder.

II.

Steuerklasse II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

III.

Steuerklasse III.

1.

Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,

2.

die Stiefeltern,

3.

die voll- und halbbürtigen Geschwister.

IV.

Steuerklasse IV.

1.

Die Schwiegerkinder,

2.

die Schwiegereltern,

3.

die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.

V.

Steuerklasse V.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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