(1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
1. | für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro, | |||||||||
2. | für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro, | |||||||||
3. | für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro. |
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.
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