§ 14 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:

1.

für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro,

2.

für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro,

3.

für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro.

(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.

(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.

In Kraft seit 27.06.2001 bis 31.12.9999
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