Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:Bei der Berechnung der Steuer nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz 3, bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
1.Ziffer einsfür Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro,für Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch II ein Betrag von 2 200 Euro,
2.Ziffer 2für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro,für Personen der Steuerklasse römisch III oder römisch IV ein Betrag von 440 Euro,
3.Ziffer 3für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro.für Personen der Steuerklasse römisch fünf ein Betrag von 110 Euro.
(2)Absatz 2In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.
(3)Absatz 3Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Absatz eins, Ziffer eins, 7 300 Euro steuerfrei.
In Kraft seit 27.06.2001 bis 31.12.9999
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