§ 8 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Steuer beträgt bei Erwerben

bis einschließlich

in der Steuerklasse

Euro

 I

II

III

IV

V

7 300

2

4

6

8

14

14 600

2.5

5

7.5

10

16

29 200

3

6

9

12

18

43 800

3.5

7

10.5

14

20

58 400

4

8

12

16

22

73 000

5

10

15

20

26

109 500

6

12

18

24

30

146 000

7

14

21

28

34

219 000

8

16

24

32

38

365 000

9

18

27

36

42

730 000

10

20

30

40

46

1 095 000

11

21

32

42

48

1 460 000

12

22

34

44

51

2 920 000

13

23

36

46

54

4 380 000

14

24

38

48

57

und darüber

15

25

40

50

60

v. H. des Erwerbes.

  1. (2)Absatz 2Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.Die Steuer nach Absatz eins, ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
    1. a)Litera avon Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
    2. b)Litera bvon Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;von Zuwendungen an nicht unter Litera a, fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Absatz eins, nachzuerheben; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;
    3. c)Litera cabweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. 1 berechnet werden.abweichend von Litera b, kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (Paragraph 7, Absatz 2,) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des Paragraph 8, Absatz eins, berechnet werden.
    1. a)Litera aan den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH
    2. b)Litera ban andere Personen um 3,5 vH
    des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
In Kraft seit 19.12.2001 bis 31.12.9999
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